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Artikel 016a GG

  • juristi.Redaktion
  • 17. Juli 2020 um 23:53
  • 20. Januar 2026 um 14:16
  • 794 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Asylrecht"

    (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

    (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

    (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

    • Grundrecht
    • Grundgesetz
    • Asylrecht
    • Art. 16a GG

(1) Politisch Verfolgte haben das Recht auf Asyl.

(2) Wenn du aus einem EU-Land oder einem anderen Land kommst, wo die Rechte von Flüchtlingen und Menschen geschützt sind, kannst du dich nicht auf den ersten Punkt berufen. Die Länder, die das betreffen, werden durch ein Gesetz festgelegt, das vom Bundesrat genehmigt werden muss. In diesen Fällen können Abschiebemaßnahmen auch dann durchgeführt werden, wenn du dagegen rechtlich vorgehst.

(3) Es kann ein Gesetz geben, das bestimmte Länder festlegt, wo aufgrund der rechtlichen Situation und der allgemeinen politischen Lage sicher ist, dass niemand dort politisch verfolgt oder unmenschlich behandelt wird. Man geht davon aus, dass jemand aus einem solchen Land nicht verfolgt wird, es sei denn, er bringt Beweise, die das Gegenteil zeigen.

(4) Wenn es um die Durchführung von Abschiebemaßnahmen in den Fällen aus Absatz 3 geht oder wenn die Anträge offensichtlich unbegründet sind, wird das Gericht die Maßnahmen nur stoppen, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dabei kann die Überprüfung eingeschränkt werden und verspätete Einwände können ignoriert werden. Die genauen Details werden durch ein Gesetz geregelt.

(5) Die Punkte 1 bis 4 stehen nicht im Widerspruch zu internationalen Verträgen zwischen EU-Staaten oder mit anderen Ländern, die Regelungen für die Prüfung von Asylanträgen und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen beinhalten, solange die Rechte von Flüchtlingen und Menschen gewahrt bleiben.

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