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§ 0314 BGB

  • Weitergeleitet von „314 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Juli 2020 um 08:57
  • 3. Juli 2024 um 14:06
  • 2.375 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

    (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

    (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

    (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

    (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

    Fassung ab 13. Jun 2014

    _____________________

    Fassung bis einschl 12. Jun 2014

    (1) ...

    (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.

    (3) - (4) ...

    • Kündigung
    • Zivilrecht
    • Abmahnung
    • Fristsetzung
    • § 314 BGB
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Dauerschuldverhältnis
    • wichtiger Grund

(1) Wenn du und der andere Vertragspartner in einer Dauerschuld stehen, kann jeder von euch aus einem wichtigen Grund einfach so kündigen, ohne eine Frist einhalten zu müssen. Ein wichtiger Grund ist da, wenn es für den, der kündigt, unter Berücksichtigung aller Umstände und Interessen nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zum Ende oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist weiterzuführen.

(2) Wenn der wichtige Grund darin besteht, dass eine Vertragsverpflichtung verletzt wurde, darf die Kündigung erst erfolgen, nachdem eine festgelegte Frist zur Behebung abgelaufen ist oder eine Abmahnung ohne Erfolg war. Die Regelungen aus § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB gelten auch hier. Eine Frist zur Behebung oder eine Abmahnung sind auch nicht nötig, wenn es besondere Umstände gibt, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Derjenige, der kündigt, muss das innerhalb einer angemessenen Zeit tun, nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat.

(4) Wenn du kündigst, heißt das nicht, dass du auf Schadensersatz verzichten musst.

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