Der Reisevermittler ist weder Reiseveranstalter noch Leistungserbringer (-träger). Er vermittelt nur einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter oder Leistungsträger. Der Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro ist ein dem Maklervertrag ähnlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§§ 675 Abs. 1 BGB, 611 BGB), bei dem das Reisebüro die sorgfältige Auswahl des Vreanstalters oder Leistungsträger schuldet (Emmerich in JuS 2000, 817). Nimmt das Reisebüro den Reisepreis entgegen, ist es Empfangsbote für den Veranstalter oder Leistungserbringer.