Der Reisevermittler ist weder Reiseveranstalter noch Leistungserbringer (-träger). Er vermittelt nur einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter oder Leistungsträger. Der Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro ist ein dem Maklervertrag ähnlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§§ 675 Abs. 1 BGB, 611 BGB), bei dem das Reisebüro die sorgfältige Auswahl des Vreanstalters oder Leistungsträger schuldet (Emmerich in JuS 2000, 817). Nimmt das Reisebüro den Reisepreis entgegen, ist es Empfangsbote für den Veranstalter oder Leistungserbringer.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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