Der bürgerliche Name ist der Name einer natürlichen Person. Er besteht zumindest aus einem Vornamen und dem Familiennamen (Ehenamen).
Ehegatten genießen für ihren Geburtsnamen Schutz nach § 12 BGB, er gehört zum bürgerlichen Namen. Nicht dazu zählen die Akademischen Grade und die Berufbezeichnungen. Sie sind durch § 12 BGB nicht geschützt. Für den Erwerb des Familiennamens gelten die §§ 1616 bis 1618 BGB für Kinder, §§ 1757, 1767 Abs. 2 für die Adoption, § 1355 BGB für den Ehegatten, § 25 PStG für Findelkinder und § 26 PStG für Personen mit unbekanntem Personenstand. Der Vorname wird dem Kind durch den Sorgeberechtigen gegeben.