Er unternimmt häufig Dienstreisen ins Ausland, die von seinem Arbeitgeber direkt bei der Fluggesellschaft gebucht werden.
Zur Begründung des Urteils hieß es: "Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft." (Az.: 9 AZR 500/05) [@]