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Arbeitsrecht 6 Sa 72/06 - Fristlose Kündigung bei Vergleich der betrieblichen Verhältnisse mit KZ

  • juristi.Red
  • 22. Oktober 2021 um 18:23
  • 5. Juli 2022 um 17:11
  • 448 mal gelesen
  • Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat eine Kündigungsschutzklage abgewiesen, durch welche ein Arbeitnehmer seine fristlose Kündigung verhindern wollte, die durch den Vergleich der betrieblichen Verhältnisse mit einem Konzentrationslager seinerseits zustande kam.

    Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen, entschied das Gericht außerdem.

    Der Mann hatte während eines Personalsgesprächs eine Abmahnung erhalten und äußerte daraufhin: "Ist das hier ein Konzentrationslager, oder was?" Aufgrund dieser Aussage erhielt der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, wogegen er eine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber beim Landesarbeitsgericht einreichte. Doch dieses entschied, dass der Arbeitnehmer mit dieser Äußerung die betrieblichen Verhältnisse mit den nationalsozialistischen Verbrechen eines Konzentrazionslagers verglich. In diesem Fall handelt es sich um eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers. Und auch die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers stehe hierbei im Hintergrund. Demnach hat der Arbeitgeber das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen, auch ohne den Arbeitnehmer vorher verwarnt zu haben. Auch wenn, laut Kläger, das Abmahnschreiben unpersönlich über den Tisch geworfen wurde, so hat der Arbeinehmer keinen Grund eine solche Beleidigung zu äußern. Denn weder der Inhalt noch das Verhalten der Anwesenden dieses Personalgesprächs, unter anderem die Vorgesetzten, haben Anlass dazu gegeben so zu reagieren.

    Zudem, so das Gericht, war die Aussage des Arbeitnehmers in einem zweiten Gespräch, er habe es nicht so gemeint, nicht als Entschuldigung zu werten, da er den eigenen Fehler nicht einsah. (Az.: 6 Sa 72/06) [@]

    • Arbeitsrecht
    • fristlose Kündigung
    • KZ
    • Vergleich Betriebsstätte
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