erlauben dem Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung einer Sache durch Veräußerung im Wege einer Versteigerung gegen den Willen des Eigentümers, wenn nicht der Eigentümer durch Zahlung eines Geldbetrages die Veräußerung abwendet. Anderweitige Nutzungen sind verboten. Dingliche Verwertungsrechte sind die Reallast (§§ 1105 bis 1112 BGB), die Hypothek (§§ 1191 - 1198 BGB), die Rentenschuld (§§ 1199 bis 1203 BGB) und das Pfandrecht (§§ 1204 - 1296 BGB).
siehe auch: beschränkt dingliches Recht