Unternehmen GWB

  • öffentliches Recht - Kartellrecht (GWB)
    • Der Unternehmensbegriff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr.

    Der Begriff ist sehr weit gefasst. So soll der Zielsetzung des Gesetzes Rechnung getragen werden: Freiheit des Wettbewerbes zu garantieren. Folglich werden auch staatliche Behörden oder juristische Personen (z.B. GmbH), hinter denen der Staat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft steht, dem Unternehmensbegriff unterworfen, solange diese Einrichtungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Wird hingegen hoheitlich gehandelt, liegt kein Unternehmen im Sinne des GWB vor. [@]

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