- Der Unternehmensbegriff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr.
Der Begriff ist sehr weit gefasst. So soll der Zielsetzung des Gesetzes Rechnung getragen werden: Freiheit des Wettbewerbes zu garantieren. Folglich werden auch staatliche Behörden oder juristische Personen (z.B. GmbH), hinter denen der Staat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft steht, dem Unternehmensbegriff unterworfen, solange diese Einrichtungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Wird hingegen hoheitlich gehandelt, liegt kein Unternehmen im Sinne des GWB vor. [@]