Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile und Beschlüsse zum Sachenrecht
  • Alles
  • Urteile und Beschlüsse zum Sachenrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Sachenrecht
  5. Urteile und Beschlüsse zum Sachenrecht

Grundstücksrecht V ZR 252/05 - Rückkaufsrecht endet nach 30 Jahren

  • juristi.Redaktion
  • 5. Dezember 2019 um 22:40
  • 20. Juni 2025 um 10:39
  • 777 mal gelesen
  • Alle anderen Fristen, die darüber hinaus gehen, sind mit dieser Bekanntgabe unwirksam.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rückkaufsrecht von Grundstücken, die von Gemeinden sowie Ländern zur Familienförderung zu günstigen Preisen abgegeben wurden, nach spätestens 30 Jahren endet. Alle anderen Fristen, die darüber hinaus gehen, sind mit dieser Bekanntgabe unwirksam. Es ist zwar weiterhin möglich, ein Wiederkaufsrecht anzugeben, um Bodenspekulationen zu verhindern und die Wohnungsbau- und Familienpolitik zu sichern, jedoch nicht über 30 Jahre, da dies unverhältnismäßig ist. Grundstücksbesitzer, auf denen ein Rückkaufsrecht von über mehr als 30 Jahren lastet, können demnach veranlassen, dass der so genannte Rückauflassungsanspruch aus dem Grundbuch gelöscht wird.

    In dem vorliegenden Fall ging es um ein Grundstück, dass im Jahre 1930 für 600 Goldmark verkauft wurde. Das Land hatte sich für dieses ein Wiederkaufsrecht von 90 Jahren eingeräumt. Sollten die Erben das Haus selbst nicht mehr bewohnen oder verkaufen wollen, so könne das Land sich dieses Grundstück für einen Rückkaufspreis von etwa 10.500 Euro zurück holen. Der eigentliche Wert liegt jedoch bei 200.000 Euro. Doch für diesen extrem niedrigeren Preis könnten sich die Kläger kein gleichwertiges Objekt an anderer Stelle kaufen oder das Grundstück beleihen. Nun hat das Gericht entschieden, dass dieser Vertrag unverhältnismäßig ist und damit für nichtig erklärt wird. Auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf der Staat einem Menschen, dem eine solche Hilfeleistung angeboten wurde, keine beliebige Beschränkung auferlegt werden. Daraus folgt, dass eine Rückkaufsfrist die Dauer einer Generation nicht überschreiten sollte, sie beträgt schlussfolgernd 30 Jahre. (Leitsatzurteil des BGH vom 21.07.2006 AZ: V ZR 252/05) [@]

    • Verjährung
    • Sachenrecht
    • BGH
    • Rückkaufsrecht
    • Grundstücke
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff V ZR 244/22 und V ZR 33/23 - Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff V ZR 418/00 u.a. - Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Glasfaserkabel
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S