Wenn der Täter einen auf dem Prinzip des überwiegenden Interesses beruhenden Rechtfertigungsgrund pflichtwidrig herbeiführt, ohne dass es möglich ist, die Rechtfertigung deswegen zu versagen, wird bei Erfolgsdelikten die Schaffung des Rechtfertigungsgrundes (actio praecedens) als Beginn der Tatbestandsverwirklichung angenommen.