ist eine falsche Bezeichnung einer Sache oder Rechtes ect., bei der beide Parteien die Erklärung nicht in gemeinverständlichem Wortsinn, sondern übereinstimmend in einem anderen Sinn verstehen. Um den gemeinsamen wirklichen Willen zu ermitteln ist in einem solchen Fall eine Vertragsauslegung notwendig: Ergibt sich bei der Auslegung von (1) Angebot und (2) Annahme ein übereinstimmender Wille beider Erklärender, so ist wegen der Übereinstimmung der inneren Willen ein Konsens im Sinne des gemeinsam Gewollten zu bejahen, auch wenn die Erklärenden übereinstimmend von dem beiderseits Geäußerten abweichen. [@]