Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG1 festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
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Auf die Norm verweisen:
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo95
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