Die Begriffe "vis absoluta / compulsiva" beschreibt die Erscheinungsform der Gewalt im Straftatbestand der Nötigung. Vis absoluta ist die überwältigende Gewalt und bezeichnet ein Gewaltanwendung, die den Willen des Angegriffenen völlig ausschaltet, z.B. durch Festhalten (RGSt 4, 429) oder Betäuben (BGH in NJW 53, 351). Die zweite Form der Gewalt ist die vis compulsiva