Augenscheinobjekte

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    Augenscheinobjekte sind sachliche Beweismittel, die aufgrund ihrer Existenz und Beschaffenheit bestimmte Schlussfolgerungen zulassen und deshalb zum Beweis von Tatsachen dienen. Durch die Schlussfolgerungen sind Rückschlüsse auf eine menschliche Gedankenerklärung möglich.

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