In den Fällen der Produkthaftung kann für die Ursächlichkeit zwischen der Beschaffenheit des Produktes und der Gesundheitsbeschädigung des Verbrauchers offenbleiben, welche Substanz den Schaden verursacht hat, solange andere in Betracht kommende Schadensursachen ausgeschlossen werden können. (BGHSt 37, 106 - Ledersprayfall)