ist gegeben, wenn bei vorläufiger Bewertung des gesamten Akteninhalts die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. (BGH StV 2001, 579) Die Staatsanwaltschaft stellt eine eigene Prognose auf und hat bei der Bewertung des Akteninhalts einen weiten Beurteilungsspielraum. § 170 Abs. 1 StPO ist in diesem Zusammenhang mit § 203 StPO (Eröffnung der Hauptverhandlung) zu lesen.