ist ein Fall der Gesetzeskonkurrenz. Das leichtere Begehungsdelikt wird vom schwereren Tatbestand verzehrt. Das leichtere Delikt ist eine mitbestrafte Vor-, Begleit- oder Nachtat. Der Unrechtsgehalt der schwereren Tat enthält den des leichteren Delikts. Beispiel: Sachbeschädigung als mitbestafte Vortat beim Diebstahl
lat. consumptio (Aufzehrung)
Von einer Konsumtion kann ausgegangen werden, wenn ein Straftatbestand zwar nicht notwendig in einem anderen enthalten ist, die eine Tat aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung der anderen Straftat zusammentrifft und dabei der Unrechtsgehalt der Tat durch die schwerere Deliktform ausreichend erfasst wird. (BGH NJW 2002, 151)