§ 131 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Gewalttätigkeit geschildert wird. Darunter versteht man die unmittelbare optische und/oder akustische Wiedergabe einer Gewalttätigkeit oder einen auf dieselbe Weise vermittelnden Bericht hierüber. Es kommt auf den Sinngehalt der Darstellung an, nicht auf die Herstellungs- bzw Verbreitungsart. (Tröndle/Fischer § 131 RNr. 8)
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