Sozialadäquanz

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Kausalität

    Die Sozialadäquanz dient der Eingrenzung der Äquivalenztheorie. Zum Wohle der Allgemeinheit und zum Zusammenleben in der Gesellschaft sind gewisse Dinge erlaubt.


    Für diese ist derjenige zwar ursächlich nach der Äquivalenztheorie, aber ihm ist der Taterfolg objektiv nicht zurechenbar, d.h. er ist dafür nicht verantwortlich. (z.B. Autohersteller)

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