Strafrecht - Besonderer Teil
ist nach h.M. ein eigenständiges, höchstpersönliches und vom Leben und Schutzwillen der Mutter unabhängiges Rechtsgut. (BVerfGE 39, 42 ff.; 88, 251 ff.) Das ungeborene Leben ist neben der Gesundheit der Schwangeren und Entscheidungsfreiheit der Schwangeren Schutzgut des § 218 StGB.