Zeugen im Ausland

  • Strafrecht - Strafprozessrecht

    sind gem. § 244 StPO unerreichbar, wenn die bisherigen Bemühungen, den Zeugen zum Erscheinen zu veranlassen erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, dass sie erscheinen werden. BGH NJW 79, 1788; In der Hauptverhandlung gilt das Strengbeweisverfahren.

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