Züchtigungsrecht

  • Strafrecht - Rechtsgeschichte - allgemeiner Teil - Rechtfertigungsgrund

    Das Züchtigungsrecht der Eltern folgte aus dem in §§ 1626, 1631 BGB normierten Sorge und Erziehungsrecht. Es wat nur zulässig, bei


    a) einem hinreichenden Züchtigungsanlass., der objektiv geboten und subjektiv vom Erziehungsgedanken beherrscht war und


    b) außerdem Art und Maß der Züchtigung in einem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung und zum Lebensalter des Kindes stand, dessen körperliche Verfassung und seelische Entwicklung in die Abwägung einzubeziehen hatte.


    Heute ist dies verboten und als Rechtfertigung Geschichte


    Die Züchtigung wari eine Form der Strafe, die Schmerzen verursachen soll (z.B. Schläge). Die Züchtigung kann eine Körperverletzung darstellen, wenn sie nicht auf einem Züchtigungsrecht (Rechtfertigungsgrund) beruhte.


    Voraussetzung für die Züchtigung als Rechtfertigung war, dass dies auf angemessene Weise durch einen Erziehungsberechtigten erfolgte und von einem bestimmten Erziehungszweck getragen wurde (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62) Hergeleitet wurde dieses Recht im Eltern-Kind-Verhältnis aus der elterlichen Sorge in den §§ 1626, 1631 BGB.


    Unzulässig waren hingegen quälende, gesundheitsschädliche, das Anstandsgefühl verletzende, entwürdigende oder sonst grobe Misshandlungen.


    Durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 29. 9. 2000 ist § 1631 Abs. 2 BGB mit Wirkung vom 8. 11. 2000 jedoch geändert worden. Danach haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (Kellner NJW 2001, 796)


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