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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2019.

Steuerrecht IV R 6/16 - Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

  • juristi.Redaktion
  • 17. August 2019 um 17:17
  • 17. Dezember 2025 um 09:37
  • 615 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein. Daher begründet sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. September 2018 IV R 6/16 entschieden hat. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es nicht.

    Im vom BFH entschiedenen Fall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt (FA) war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Hiergegen setzten sich die klagenden Eigentümer einer Wohnung zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Im Übrigen sei der Gewinn auch zu hoch festgestellt worden, u.a. weil nicht die richtigen Folgen aus der Nutzung der selbst erzeugten Energie durch die Wohnungseigentümer gezogen worden seien.

    Der nach Klageabweisung durch das Finanzgericht (FG) angerufene BFH bestätigte das FG darin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Lieferung von Strom halte sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt werde, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene. Damit folgte der BFH nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete (GbR). Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehen GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.

    Ungeklärt blieb, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom FA erstattet werden konnte. Zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels verwies der BFH deshalb das Verfahren an das FG zurück.


    BFH-Urteil vom 20.9.2018 - IV R 6/16 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 01/2019

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    • Steuerrecht
    • BFH
    • WEG
    • Blockheizkraftwerk
    • Ertragssteuer

Wohnungseigentümergemeinschaft als Mitunternehmerschaft beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks

BFH, Urteil vom 20. September 2018 – IV R 6/16

Leitsatz

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch den Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem überschüssiger Strom gegen Entgelt an einen externen Energieversorger geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein und dadurch ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft begründen. Einer zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es nicht.

Kernaussagen der Entscheidung

  1. Gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
    • Die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in das öffentliche Netz gegen Vergütung stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.
    • Diese Tätigkeit kann der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst zugerechnet werden.
  2. Mitunternehmerschaft der WEG
    • Aufgrund ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung (§§ 9a ff. WEG a.F.) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft ähnlich einer Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft behandelt werden.
    • Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks erfolgt.
  3. Verbandszweck nicht überschritten
    • Die Stromlieferung bleibt jedenfalls dann vom Verbandszweck gedeckt, wenn:
      • das Blockheizkraftwerk primär der Wärmeversorgung der Wohnanlage dient und
      • nur der überschüssige Strom an Dritte veräußert wird.
  4. Keine zusätzliche GbR erforderlich
    • Der BFH verwirft die Auffassung, dass nur eine gesondert (konkludent) gegründete GbR der Wohnungseigentümer gewerblich tätig sein könne.
    • Die Einkünfte sind nicht einer separaten GbR, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst zuzurechnen.
  5. Feststellungsverfahren
    • Die gewerblichen Einkünfte sind in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft festzustellen (§ 180 AO).
    • Die entsprechende Steuererklärung ist durch den Hausverwalter abzugeben.
  6. Offene Frage zur Abschreibung
    • Nicht abschließend geklärt wurde, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks die Abschreibungen vorzunehmen sind.
    • Maßgeblich ist u. a., in welchem Umfang die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet wurde.
    • Zur Klärung dieser Frage wurde der Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

  • Wohnungseigentümergemeinschaften können eigenständig Steuersubjekt für gewerbliche Einkünfte sein.
  • Der Betrieb technischer Anlagen (z. B. BHKW, Photovoltaik) kann ertragsteuerliche Pflichten auslösen.
  • Hausverwalter müssen entsprechende steuerliche Erklärungspflichten beachten.
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