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§ 070 PatG

  • sophme
  • 15. Oktober 2026 um 21:41
  • 18 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beratung und Abstimmung

    (1) Für die Beschlussfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

    (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

    • Patentrecht
    • Beratung
    • Patentgericht
    • Bundespatentgericht
    • Beschlussfassung
    • § 70 PatG
    • Abstimmung

Beratung und Abstimmung

(1) Entscheidungen der Senate des Bundespatentgerichts werden durch gemeinsame Beratung und anschließende Abstimmung getroffen. Dabei dürfen nur so viele Senatsmitglieder mitwirken, wie gesetzlich vorgeschrieben sind. An der Beratung und Abstimmung dürfen grundsätzlich nur die Richter teilnehmen, die zur Entscheidung berufen sind. Personen, die beim Patentgericht zu Ausbildungszwecken beschäftigt sind, dürfen ebenfalls anwesend sein, wenn der Vorsitzende dies gestattet. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(2) Die Senate entscheiden mit Stimmenmehrheit. Erhalten beide Seiten gleich viele Stimmen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Bei der Abstimmung gilt eine festgelegte Reihenfolge. Die Senatsmitglieder stimmen grundsätzlich nach ihrem Dienstalter ab, wobei die dienstjüngeren Mitglieder zuerst ihre Stimme abgeben. Bei gleichem Dienstalter stimmt das lebensjüngere Mitglied vor dem älteren. Wurde ein Berichterstatter bestimmt, gibt dieser seine Stimme zuerst ab. Der Vorsitzende stimmt immer zuletzt.

_____________________________

Praxis-Beispiel: Ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entscheidet über die Zurückweisung einer Patentanmeldung. Der Senat besteht aus vier Richtern, die den Fall zunächst gemeinsam beraten. Bei der anschließenden Abstimmung stimmen zwei Richter für die Erteilung des Patents und zwei dagegen. Da Stimmengleichheit besteht, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat dieser für die Zurückweisung der Beschwerde gestimmt, entscheidet der Senat entsprechend. Ein beim Gericht beschäftigter Referendar darf mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Beratung anwesend sein, aber nicht an der Abstimmung teilnehmen.

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