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§ 069 PatG

  • sophme
  • 15. Oktober 2026 um 21:34
  • 23 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Öffentlichkeit der Verhandlungen, Sitzungspolizei

    (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 PatG oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 PatG veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b GVG bis 175 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

    1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen lässt,
    2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 PatG oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1 PatG ausgeschlossen ist.

    (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

    (3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 GVG bis 180 GVG, 182 GVG und 183 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.

    • Patentrecht
    • Verhandlung
    • Öffentlichkeit
    • Patentgericht
    • Bundespatentgericht
    • § 69 PatG
    • Sitzungspolizei

Öffentlichkeit der Verhandlungen, Sitzungspolizei

(1) Die Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts sind öffentlich, sobald ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 PatG oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 PatG veröffentlicht wurde. Die §§ 171b GVG bis 175 GVG gelten entsprechend. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Ausschluss der Öffentlichkeit: Auf Antrag eines Beteiligten kann die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn andernfalls eine Gefährdung seiner schutzwürdigen Interessen zu befürchten ist.
  • Nichtöffentliche Verkündung: Solange weder ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 PatG noch die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 PatG veröffentlicht wurde, ist die Öffentlichkeit bei der Verkündung von Beschlüssen ausgeschlossen.

(2) Die Verhandlungen vor den Nichtigkeitssenaten des Bundespatentgerichts sind einschließlich der Verkündung der Entscheidungen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag eines Beteiligten ausgeschlossen werden, wenn die öffentliche Verhandlung dessen schutzwürdige Interessen gefährden könnte.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Senats ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen verantwortlich. Die Vorschriften der §§ 177 GVG bis 180 GVG, 182 GVG und 183 GVG über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. Der Vorsitzende kann die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung sicherzustellen.

_______________________

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen legt Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ein. Da die Patentschrift noch nicht veröffentlicht wurde und auch kein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht bekannt gemacht wurde, findet die Verhandlung nicht öffentlich statt. In einem anderen Verfahren, in dem die Patentschrift bereits veröffentlicht wurde, beantragt ein Beteiligter den Ausschluss der Öffentlichkeit, weil vertrauliche technische Informationen erörtert werden sollen. Der Beschwerdesenat kann diesem Antrag stattgeben, wenn die schutzwürdigen Interessen des Beteiligten gefährdet wären.

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