(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 PatG oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 PatG veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b GVG bis 175 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen lässt,
- die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 PatG oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1 PatG ausgeschlossen ist.
(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 GVG bis 180 GVG, 182 GVG und 183 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.