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§ 0479b BGB

  • Weitergeleitet von „479b Abs. 1 BGB“
  • juristi.Red
  • 29. September 2026 um 20:59
  • 29. September 2026 um 21:39
  • 76 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Reparaturverpflichtung

    (1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Art. 2 Nr. 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

    (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.

    (3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 BGB bis 642 BGB, 644 BGB und 645 BGB sind entsprechend anzuwenden.

    (4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,

    1. entsprechend § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
    2. entsprechend § 637 BGB die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
    3. entsprechend § 638 BGB das Entgelt mindern und
    4. nach den §§ 280 BGB und 281 BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 BGB entsprechende Anwendung.

    Fassung neu ab 23. Jul 2026

    • Zivilrecht
    • Reparatur
    • Hersteller
    • Reparaturverpflichtung
    • § 479b BGB
    • Recht-auf-Reparatur

Reparaturverpflichtung

(1) Der Hersteller muss eine Ware, für die diese Vorschriften gelten, auf Wunsch des Verbrauchers reparieren. Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen, sobald der Hersteller die Ware erhalten hat oder Zugang zu ihr hat. Die Ware muss danach wieder für ihren vorgesehenen Zweck nutzbar sein.

(2) Der Anspruch auf Reparatur besteht so lange, wie der Hersteller gesetzlich verpflichtet ist, die Reparierbarkeit der Ware und insbesondere die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sicherzustellen. Eine Reparatur kann nicht verlangt werden, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil die Ware zuvor bereits von jemand anderem repariert wurde.

(3) Die Reparatur kann kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen. Ist die Reparatur kostenpflichtig, muss der Verbraucher die ordnungsgemäß reparierte Ware abnehmen.

(4) Ist die Ware nach einer kostenpflichtigen Reparatur weiterhin nicht für ihren vorgesehenen Zweck nutzbar, kann der Verbraucher unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen

  1. eine erneute oder ordnungsgemäße Reparatur verlangen,
  2. die Reparatur selbst durchführen oder durchführen lassen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen,
  3. den Preis für die Reparatur mindern oder
  4. Schadensersatz oder Ersatz bestimmter nutzlos gewordener Aufwendungen verlangen.
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