1 PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz).
Das PartGG regelt die Gründung, Organisation und Haftung von Partnerschaftsgesellschaften. Diese Gesellschaftsform ermöglicht es Angehörigen Freier Berufe, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.
2 Regelungsinhalt
- Regelt die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) als besondere Gesellschaftsform für Angehörige Freier Berufe.
- Gilt z. B. für:
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Ärzte
- Architekten
- andere Freiberufler
- Bestimmt die Voraussetzungen für die Gründung und den Partnerschaftsvertrag.
- Regelt die Eintragung in das Partnerschaftsregister.
- Bestimmt die Rechte und Pflichten der Partner untereinander.
- Regelt die Vertretung und Geschäftsführung der Partnerschaft.
- Enthält besondere Vorschriften zur Haftung, insbesondere bei beruflichen Fehlern.
- Ermöglicht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), bei der die Haftung für berufliche Fehler unter bestimmten Voraussetzungen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
- Regelt das Ausscheiden von Partnern sowie die Auflösung und Beendigung der Gesellschaft.
3 Zweck
Das PartGG schafft eine speziell auf Freiberufler zugeschnittene Gesellschaftsform, die eine gemeinsame Berufsausübung ermöglicht und besondere Regeln für Organisation und berufliche Haftung enthält.
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht / Berufsrecht