Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
FamFG
  • Alles
  • FamFG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. FamFG

§ 368 FamFG

  • sophme
  • 10. Juli 2026 um 18:11
  • 10. Juli 2026 um 18:24
  • 73 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Auseinandersetzungsplan; Bestätigung

    (1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat der Notar einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat der Notar die Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind alle Beteiligten erschienen, hat der Notar die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.

    (2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat der Notar nach § 366 Abs. 3 und 4 FamFG zu verfahren. § 367 FamFG ist entsprechend anzuwenden.

    • Nachlass
    • Auseinandersetzung
    • Bestätigung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Teilungssachen
    • § 368 FamFG
    • Auseinandersetzungsplan

Auseinandersetzungsplan; Bestätigung

(1) Sobald der Nachlass aufgeteilt werden kann, erstellt der Notar einen Auseinandersetzungsplan. Darin wird festgelegt, wie der Nachlass unter den Beteiligten verteilt werden soll.

Sind die erschienenen Beteiligten mit diesem Plan einverstanden, beurkundet der Notar die Vereinbarung.

Sind alle Beteiligten anwesend, bestätigt der Notar die Auseinandersetzung. Das gilt auch, wenn nicht erschienene Beteiligte später ihre Zustimmung vor Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form erklären.

(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, informiert ihn der Notar über den Inhalt des Auseinandersetzungsplans und gibt ihm Gelegenheit, Einwendungen zu erheben oder einen neuen Termin zu beantragen.

Für dieses Verfahren sowie für eine mögliche Wiedereinsetzung gelten dieselben Vorschriften wie bei einer außergerichtlichen Vereinbarung.

_________________________

Praxis-Beispiel: Vier Geschwister möchten den Nachlass ihrer Mutter aufteilen. Der Notar erstellt einen Auseinandersetzungsplan, nach dem das Haus an einen Bruder übertragen wird und die übrigen Geschwister Ausgleichszahlungen erhalten. Drei Geschwister sind mit dem Plan einverstanden, die vierte Schwester kann am Termin nicht teilnehmen. Der Notar informiert sie über den Inhalt des Plans und gibt ihr Gelegenheit, einen neuen Termin zu beantragen oder Einwendungen vorzubringen. Erst danach kann die Auseinandersetzung bestätigt werden.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 367 FamFG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 369 FamFG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News 10.08. - 16.08.2026

  • Bundesregierung beschließt EEG-Novelle und neues Netzanschlusspaket: Die Bundesregierung hat eine umfassende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf den Weg gebracht. Die EEG-Novelle 2027 und ein neues Netzanschlusspaket sollen den Ausbau erneuerbarer Energien stärker an Kosten, Versorgungssicherheit und vorhandenen Netzkapazitäten ausrichten. Mehr erfahren ...
  • Neue gesetzliche Regelungen im August 2026: Im August treten zahlreiche rechtliche Änderungen in Kraft. Unter anderem startet der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Erstklässler. Außerdem greifen neue Vorgaben für KI-generierte Inhalte – ein Thema mit unmittelbarer Bedeutung für Unternehmen, Verwaltung und digitale Angebote. Mehr erfahren ...
  • Gebäudemodernisierungsgesetz bringt neue Regeln für Heizungen: Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ändert die Bundesregierung die Vorgaben für die Wärmeversorgung von Gebäuden. Die bisherige einheitliche Vorgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie für Neu- und Bestandsbauten entfällt; die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli. Mehr erfahren ...
  • Mecklenburg-Vorpommern passt Besoldung und Beamtenversorgung an: Mecklenburg-Vorpommern hat die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2026 bis 2028 gesetzlich geregelt. Das Gesetz betrifft Landesbeamtinnen und -beamte sowie Versorgungsempfänger und enthält darüber hinaus Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Mehr erfahren ...
  • Neue Rechtsvorschriften für Schulen in Mecklenburg-Vorpommern: Zum neuen Schuljahr gelten in Mecklenburg-Vorpommern verschiedene neue und geänderte Vorschriften. Dazu gehören unter anderem Neuregelungen zur Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie Änderungen der Privatschulverordnung und der Stundentafelverordnung. Mehr erfahren ...
  • Mecklenburg-Vorpommern setzt neuen Rahmen für die digitale Verwaltung: Die Landesregierung hat zwei neue Strategien für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung beschlossen. Sie sollen den strategischen Rahmen für die weitere Verwaltungsdigitalisierung in Mecklenburg-Vorpommern bilden und die digitale Transformation von Behörden und staatlichen Dienstleistungen vorantreiben. Mehr erfahren ... 


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

August 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 27

    2. 28

    3. 29

    4. 30

    5. 31

    6. 1

    7. 2

    1. 3

    2. 4

    3. 5

    4. 6

    5. 7

    6. 8

    7. 9

    1. 10

    2. 11

    3. 12

    4. 13

    5. 14

    6. 15

    7. 16

    1. 17

    2. 18

    3. 19

    4. 20

    5. 21

    6. 22

    7. 23

    1. 24

    2. 25

    3. 26

    4. 27

    5. 28

    6. 29

    7. 30

    1. 31

    2. 1

    3. 2

    4. 3

    5. 4

    6. 5

    7. 6

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S