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Sonderschule

  • sophme
  • 6. Juli 2026 um 13:02
  • 71 mal gelesen
  • Rechtsgebiet: Öffentliches Recht - Schulrecht - § 35 SchulG M-V

    Eine Sonderschule war die frühere Bezeichnung für eine Schule, die Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtete. Heute wird hierfür der Begriff Förderschule verwendet.

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine eigenständige Schulart „Sonderschule“ mehr. Der Begriff ist veraltet und wurde durch den Begriff „Förderschule“ ersetzt. Maßgeblich ist § 35 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V), der die sonderpädagogische Förderung regelt.

    1 Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern

    Das Schulgesetz M-V verwendet ausschließlich den Begriff Förderschule. Nach § 35 SchulG M-V gilt der Grundsatz der inklusiven Bildung:

    Zitat

    Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen grundsätzlich gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemeinen Schulen unterrichtet werden, sofern dort eine ihrem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann.

    Ist dies nicht möglich, erfolgt die Beschulung an einer Förderschule, die auf die besonderen Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet ist. Die Förderschule unterstützt die individuelle Entwicklung und ermöglicht einen den persönlichen Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss.

    2 Unterschied zwischen Sonderschule und Förderschule

    SonderschuleFörderschule
    Veraltete BezeichnungAktuelle gesetzliche Bezeichnung
    Früher gebräuchlicher BegriffIm Schulgesetz M-V verwendeter Begriff
    Fokus auf der SchulartFokus auf individueller sonderpädagogischer Förderung und Inklusion

    3 Kurzdefinition

    Eine Sonderschule ist die frühere Bezeichnung für eine Förderschule. In Mecklenburg-Vorpommern wird dieser Begriff im Schulgesetz nicht mehr verwendet. Stattdessen regelt § 35 SchulG M-V die sonderpädagogische Förderung und die Beschulung an Förderschulen, wobei der gemeinsame Unterricht an allgemeinen Schulen grundsätzlich Vorrang hat.

    • § 35 SchulG M-V
    • Schulrecht
    • Sonderschule
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