(1) Die Schülerin oder der Schüler werden in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt.
(2) Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 erfolgt, wenn sie oder er in höchstens zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt hat und hierfür der Notenausgleich gemäß § 9 SchulVersetzBerRV MV zur Anwendung kommt. § 2 Abs. 1 und 2 SchulVersetzBerRV MV bleibt davon unberührt.
(3) Wird die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt, wiederholt sie oder er die bisherige Jahrgangsstufe, sofern sie oder er nicht gemäß § 16 Abs. 3 SchulG M-V (des Schulgesetzes) ohne Versetzung aufsteigt.