(1) Die Note „ungenügend“ kann nur durch die Note „sehr gut“ in einem anderen Fach oder durch die Note „gut“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.
(2) Die Note „mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note ausgeglichen werden.
(3) In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache können mangelhafte Leistungen nur untereinander und ungenügende Leistungen nicht ausgeglichen werden.
(4) In demselben Fach soll in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich in der Regel nicht gewährt werden. Ein Abweichen vom Regelfall bedarf einer ausführlichen Begründung.