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§ 342 FamFG

  • sophme
  • 7. Juni 2026 um 22:40
  • 77 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Begriffsbestimmung

    (1) Nachlasssachen sind Verfahren, die

    1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
    2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
    3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
    4. die Ermittlung der Erben,
    5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
    6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
    7. die Testamentsvollstreckung,
    8. die Nachlassverwaltung sowie
    9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben

    betreffen.

    (2) Teilungssachen sind

    1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und
    2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 GBO und 37 GBO (der Grundbuchordnung) sowie nach den §§ 42 SchRegO und 74 SchRegO (der Schiffsregisterordnung).
    • Begriffsbestimmung
    • Nachlass
    • Familienverfahrensgesetz
    • Nachlasssachen
    • Teilungssachen
    • § 342 FamFG

Begriffsbestimmung

Nachlasssachen

Nachlasssachen sind Verfahren, die sich mit dem Vermögen und den rechtlichen Angelegenheiten einer verstorbenen Person befassen.

Dazu gehören insbesondere:

  • die amtliche Verwahrung von Testamenten und anderen Verfügungen von Todes wegen,
  • Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses,
  • die Eröffnung von Testamenten,
  • die Ermittlung der Erben,
  • die Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht (z. B. Ausschlagung einer Erbschaft),
  • die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und ähnlichen Nachweisen,
  • Angelegenheiten der Testamentsvollstreckung,
  • die Nachlassverwaltung sowie
  • weitere gesetzlich dem Nachlassgericht übertragene Aufgaben.

Teilungssachen

Teilungssachen betreffen die Aufteilung von gemeinschaftlichem Vermögen.

Dazu gehören insbesondere:

  • gerichtliche Aufgaben bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses unter mehreren Erben,
  • die Aufteilung eines Gesamtguts nach Beendigung einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie
  • Verfahren über bestimmte gerichtliche Zeugnisse, die für die Aufteilung und Eintragung von Vermögensrechten erforderlich sind.

_______________________________

Praxis-Beispiele

Nachlasssache: Nach dem Tod eines Mannes wird sein Testament beim Nachlassgericht eröffnet. Das Gericht ermittelt die Erben und erteilt ihnen einen Erbschein. Dabei handelt es sich um eine Nachlasssache.

Teilungssache: Drei Geschwister erben gemeinsam ein Haus. Da sie sich über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen können, wird ein gerichtliches Verfahren zur Auseinandersetzung des Nachlasses durchgeführt. Dies ist eine Teilungssache.

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