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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2010

Steuerrecht I R 99/08 - Auslandsverlagerung eines Betriebs löst nicht automatisch Steuern aus

  • sophme
  • 23. Mai 2026 um 16:45
  • 23. Mai 2026 um 17:04
  • 68 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur-/Examensrelevanz
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08 seine Rechtsprechung zur sog. finalen Betriebsaufgabe aufgegeben.

    Sie besagte, dass der Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen ausländischen Staat verlegte und von dort aus fortführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern musste. Eine solche „Entstrickung“ hat der BFH nunmehr verneint. Der Kläger - ein selbständiger Erfinder - konnte sein Unternehmen deshalb „steuerneutral“ nach Belgien verlegen.

    Der BFH verneint eine Grundlage für eine Sofortbesteuerung. Falls der Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die dadurch „realisierten“ stillen Reserven, soweit sie in Deutschland erwirtschaftet worden sind, weiterhin der inländischen Besteuerung. Das gilt auch dann, wenn die - wie meist der Fall - der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Betrieb aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Zuzugsstaat von der inländischen Besteuerung freigestellt ist und wenn der Unternehmer auch seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat. Dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis unmöglich sein wird, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland nachzuverfolgen, ändert daran nichts.

    Das Urteil betraf eine Betriebsverlegung im Jahre 1995. Mit § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG (des Einkommensteuergesetzes) wurde zwischenzeitlich mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 an ein sog. Entstrickungsparagraf in das Gesetz eingefügt, der darauf abzielt, die bislang fehlende Rechtsgrundlage für Entstrickungsvorgänge zu schaffen. Zu der seitdem geltenden Rechtslage hat sich der BFH nicht geäußert. Sowohl nach bisheriger als auch nach neuer Gesetzeslage besteht allerdings immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen, falls auch der Zuzugsstaat von dem Besteuerungsrecht, das ihm im DBA zugewiesen worden ist, bei der späteren Realisierung der stillen Reserven uneingeschränkten Gebrauch macht.

    BFH-Urteil vom 28.10.2009 - I R 99/08 - BFH PM 02/2010

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Ausland
    • Betriebsverlagerung
    • Steuerzahlung
    • Entstrickungsbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Grundsatzurteil seine frühere Rechtsprechung zur sogenannten finalen Betriebsaufgabe aufgegeben.

Bis dahin galt:

Verlegte ein Unternehmer seinen Betrieb dauerhaft ins Ausland,
mussten die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven sofort versteuert werden.

Der BFH entschied nun:

Eine bloße Betriebsverlagerung ins Ausland führt nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe.

Im Streitfall hatte ein selbständiger Erfinder seinen Betrieb von Deutschland nach Belgien verlegt und dort fortgeführt.

Das Finanzamt wollte die stillen Reserven sofort besteuern,
weil Deutschland durch die Verlagerung sein Besteuerungsrecht verliere.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der BFH widersprach dieser Auffassung.

1️⃣ Keine gesetzliche Grundlage für Sofortbesteuerung

Nach Auffassung des BFH fehlte damals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür,

  • die stillen Reserven bereits bei der Betriebsverlagerung aufzudecken
    und
  • sofort zu besteuern.

Die bloße Verlagerung des Betriebs ins Ausland reiche hierfür nicht aus.

2️⃣ Besteuerung erst bei tatsächlicher Realisierung

Die stillen Reserven bleiben nach Auffassung des BFH weiterhin steuerverhaftet.

Eine Besteuerung erfolgt aber erst dann,
wenn sie tatsächlich realisiert werden, etwa durch:

  • Verkauf des Betriebs,
  • Aufgabe des Betriebs,
  • oder Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter.

3️⃣ Doppelbesteuerungsabkommen ändern daran nichts

Der BFH stellte außerdem klar:

Auch wenn Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens laufende Gewinne freistellt,
bleibt das Besteuerungsrecht für in Deutschland entstandene stille Reserven grundsätzlich erhalten.

Besonderheit des Urteils

Das Urteil betraf die Rechtslage vor Einführung des heutigen
§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Dieser sog. Entstrickungsparagraf wurde erst später eingeführt, um gerade für solche Fälle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Zur heutigen Rechtslage äußerte sich der BFH ausdrücklich nicht.

Ergebnis

Die Betriebsverlagerung nach Belgien blieb steuerneutral.

Eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven erfolgte nicht.

Kernaussage des Urteils

👉 Die Verlagerung eines Betriebs ins Ausland führte nach alter Rechtslage nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe.

👉 Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine Sofortbesteuerung stiller Reserven.

👉 Die Besteuerung erfolgt erst bei tatsächlicher Realisierung der stillen Reserven.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil war ein Wendepunkt im internationalen Steuerrecht.

Es machte deutlich:

Eine sogenannte „Entstrickungsbesteuerung“ benötigt eine klare gesetzliche Grundlage.

Der Gesetzgeber reagierte darauf später mit der Einführung spezieller Entstrickungsvorschriften.

Das Urteil zeigt außerdem die Spannungen zwischen:

  • nationalem Steuerrecht,
  • internationalem Steuerrecht,
  • und Doppelbesteuerungsabkommen.

👉 Besonders examensrelevant ist die Frage:

Wann darf Deutschland stille Reserven bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteuern?

👉 Prüfungsrelevant sind insbesondere:

  • Betriebsaufgabe,
  • Entstrickungsbesteuerung,
  • stille Reserven,
  • internationale Betriebsverlagerung,
  • DBA-Recht,
  • Besteuerungszugriff des Wegzugsstaats.

👉 Besonders klausurtypisch:

Der BFH verlangt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Sofortbesteuerung.

Ohne gesetzliche Regelung keine Entstrickungsbesteuerung.

👉 Wichtig für Klausuren:

Das Urteil betrifft die alte Rechtslage vor Einführung des:

§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Die heutige Rechtslage kann deshalb anders zu beurteilen sein.

👉 Ebenfalls examensrelevant:

Das Urteil eignet sich hervorragend zur Abgrenzung zwischen:

  • laufender Gewinnbesteuerung,
  • Betriebsaufgabe,
  • und Entstrickungstatbeständen.

👉 Typische Klausurfrage:

Führt die Verlagerung eines Betriebs ins Ausland automatisch zur Aufdeckung stiller Reserven?

👉 Besonders wichtig:

Das Urteil zeigt die Bedeutung des:

  • Gesetzesvorbehalts,
  • Bestimmtheitsgrundsatzes,
  • und der systematischen Auslegung im Steuerrecht.

👉 Merksatz:

Eine Entstrickungsbesteuerung setzt eine klare gesetzliche Grundlage voraus.

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