Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2026
  • Alles
  • Jahrgang 2026
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2026

Steuerrecht VIII R 6/23 - Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer

  • sophme
  • 20. Mai 2026 um 16:48
  • 125 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur-/Examensrelevanz
  • Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

    Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG (des Bewertungsgesetzes) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (des Einkommensteuergesetzes) in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

    Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes) der Schenkungsteuer unterliegen.

    Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

    BFH-Urteil vom 20.01.2026 - VIII R 6/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 14/2026

    LogIn zum Volltext

    • Abfindung
    • Steuerrecht
    • BFH
    • Einkommenssteuer
    • Ratenzahlung
    • Pflichtteilsverzicht
    • Lebzeiten

Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht sind nicht einkommensteuerpflichtig.

Das gilt auch dann, wenn die Zahlung nicht sofort, sondern in mehreren Raten erfolgt.

Im Streitfall hatte eine Tochter gegenüber ihren Eltern auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet, nachdem Unternehmensanteile und Immobilienvermögen auf ihren Bruder übertragen worden waren.

Als Ausgleich sollte sie ein sogenanntes Gleichstellungsgeld erhalten, das in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wurde.

Das Finanzamt behandelte die zweite Rate teilweise als steuerpflichtige Kapitalerträge.

Begründung:
Die Forderung war unverzinslich und die Laufzeit betrug mehr als zwölf Monate.
Deshalb nahm das Finanzamt eine rechnerische Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteil vor.

Argumente des Finanzamts

Das Finanzamt meinte:

  • Durch die lange Laufzeit und die fehlende Verzinsung liege wirtschaftlich ein Zinsanteil vor.
  • Dieser sei nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Kapitalertrag steuerpflichtig.
  • Die Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 3 BewG) führten zu einer entsprechenden Aufteilung der Forderung.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der BFH widersprach klar.

1️⃣ Maßgeblich war allein der Pflichtteilsverzicht

Rechtsgrund der Zahlung war ausschließlich der lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht der Klägerin.

Die Zahlung erfolgte also:

  • nicht als Gegenleistung für eine Leistung,
  • nicht im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs,
  • sondern unentgeltlich im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge.

Damit fehle es bereits an steuerbaren Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts.

2️⃣ Keine steuerpflichtigen Kapitalerträge

Der BFH stellte klar:

Auch wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird, entstehen dadurch keine steuerpflichtigen Zinseinkünfte.

Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes ändern nichts an der einkommensteuerlichen Einordnung.

Die Zahlung sei vielmehr vergleichbar mit:

  • einem ererbten Pflichtteilsanspruch,
  • einem Vermächtnis,
  • oder sonstigen unentgeltlich erworbenen Vermögensrechten.

Solche Vermögenszuflüsse unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer.

3️⃣ Allenfalls Schenkungsteuer möglich

Der BFH weist darauf hin:

Solche Abfindungszahlungen können lediglich schenkungsteuerlich relevant sein,
nicht aber als Einkünfte versteuert werden.

Ergebnis

Die gesamte Abfindungszahlung blieb einkommensteuerfrei.

Auch die zweite, später fällige Rate führte nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen.

Kernaussage des Urteils

👉 Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer.

👉 Das gilt auch bei unverzinslichen Ratenzahlungen.

👉 Bewertungsvorschriften des BewG führen nicht automatisch zu steuerpflichtigen Zinseinkünften.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft erhebliche Rechtssicherheit für die vorweggenommene Erbfolge.

Familien können Pflichtteilsverzichte mit Ausgleichszahlungen vereinbaren, ohne einkommensteuerliche Risiken fürchten zu müssen.

Besonders wichtig ist die Entscheidung für:

  • Unternehmensnachfolgen,
  • Hofübergaben,
  • familieninterne Vermögensübertragungen,
  • und erbrechtliche Gestaltungen mit Geschwistern.

Der BFH bestätigt damit seine bisherige Linie:

Unentgeltliche Vermögensübertragungen führen grundsätzlich nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften.

👉 Sehr examensrelevant ist die Abgrenzung zwischen:

  • steuerbaren Einkünften und
  • bloßen Vermögensumschichtungen bzw. unentgeltlichen Vermögenszuflüssen.

👉 Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen:

  • Einkommensteuerrecht und
  • Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht.

Nicht jeder Vermögenszufluss führt zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften.

👉 Prüfungsrelevant sind insbesondere:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Kapitalerträge),
  • § 2 Abs. 1 EStG (Begriff der Einkünfte),
  • § 12 Abs. 3 BewG,
  • Abgrenzung entgeltlich / unentgeltlich,
  • vorweggenommene Erbfolge,
  • Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung.

👉 Typische Klausurfrage:

Führt eine unverzinsliche Ratenzahlung im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts zu steuerpflichtigen Zinserträgen?

👉 Merksatz:

Der Verzicht auf künftige Pflichtteilsrechte gegen Abfindung ist keine einkommensteuerbare Erwerbsquelle, sondern Teil einer unentgeltlichen Vermögensübertragung.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff VIII R 12/24 - Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2 InsO, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff VIII R 6/24 - Aufzeichnungspflicht eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S