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Steuerrecht VIII R 12/24 - Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2 InsO, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben

  • sophme
  • 3. Juni 2026 um 11:09
  • 3. Juni 2026 um 11:10
  • 38 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur-/Examensrelevanz
  • Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (VIII R 12/24) entschieden.

    Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, befand sich im Streitjahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren. Er übte trotz Insolvenz seine bisherige Tätigkeit eigenverantwortlich weiter aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Kläger gemäß § 35 Abs. 2 InsO, § 295 Abs. 2 InsO (der Insolvenzordnung) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Kläger mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Der Kläger leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse, die auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet wurde. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter.

    Der BFH bestätigte das klageabweisende Urteil des FG. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs)Vermögen des Klägers abgeflossen. Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerberaters vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.

    Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Streitjahr in die Masse geleisteten Ausgleichszahlungen Aufwand seien, hat das FG im Ergebnis den Streitfall aus Sicht des BFH zutreffend gewürdigt. Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse aus der maßgeblichen Sicht des Klägers, dass er über den wirtschaftlichen Ertrag seiner selbständigen Tätigkeit überhaupt beziehungsweise in möglichst großem Umfang "frei", das heißt ohne Insolvenzbeschlag, verfügen konnte, betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher eine betriebliche Veranlassung nicht begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren. Die Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes für die zu leistenden Ausgleichszahlungen scheidet ebenfalls aus.

    BFH-Urteil vom 03.03.2026 - VIII R 12/24 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 29/2026

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    • Steuerrecht
    • Betriebsausgaben
    • § 35 InsO
    • Ausgleichszahlung
    • Insolvenzordnung
    • § 295 InsO

BFH: Insolvenz-Ausgleichszahlungen sind keine Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:

Ausgleichszahlungen eines selbständig tätigen Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse mindern den steuerlichen Gewinn nicht.

Sie stellen weder Betriebsausgaben dar noch können hierfür Rückstellungen oder Verbindlichkeiten gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund des Falls

Der Kläger war als:

  • Wirtschaftsprüfer
    und
  • Steuerberater

selbständig tätig und befand sich im Jahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren.

Der Insolvenzverwalter gab seine selbständige Tätigkeit frei.

Dadurch durfte der Kläger seine berufliche Tätigkeit weiterhin eigenverantwortlich ausüben.

Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung musste er jedoch monatliche:

Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse

leisten.

Diese Zahlungen sollten sicherstellen,
dass Selbständige im Insolvenzverfahren nicht besser gestellt werden als abhängig Beschäftigte.

Der Kläger machte die geleisteten Zahlungen sowie entsprechende Rückstellungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend.

Argumente des Klägers

Der Kläger vertrat die Auffassung:

  • Die Ausgleichszahlungen seien durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst.
  • Ohne diese Zahlungen hätte er seine selbständige Tätigkeit nicht fortführen können.
  • Daher müssten die Beträge gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht.

1️⃣ Kein Abfluss aus dem Betriebsvermögen

Der BFH stellte zunächst klar:

Mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse erfolgt kein steuerlich relevanter Abfluss aus dem Betriebsvermögen.

Es handelt sich lediglich um eine:

Vermögensverschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre.

Der Insolvenzbeschlag begründet lediglich eine Verwendungsbindung des Vermögens.

2️⃣ Keine betriebliche Veranlassung

Selbst wenn man die Zahlungen als Aufwand ansehen würde,
fehlt nach Auffassung des BFH die erforderliche betriebliche Veranlassung.

Maßgeblich ist dabei die Ursache der Zahlung.

Diese liegt nicht in der Erzielung von Einkünften,
sondern ausschließlich im Insolvenzverfahren.

3️⃣ Einkommensverwendung statt Einkommenserzielung

Der BFH betont:

Die Ausgleichszahlungen dienen dazu,
über den verbleibenden Teil des Einkommens frei verfügen zu können.

Damit betreffen sie die:

Verwendung des erzielten Einkommens

und nicht dessen:

Erzielung oder Ermittlung.

Aufwendungen der Einkommensverwendung sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.

4️⃣ Auch keine Rückstellungen oder Verbindlichkeiten

Da bereits die zugrunde liegenden Zahlungen nicht abzugsfähig sind,
können hierfür auch keine:

  • Rückstellungen
    oder
  • Verbindlichkeiten

gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Ergebnis

Die Klage blieb erfolglos.

Die Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Kernaussage des Urteils

👉 Ausgleichszahlungen eines selbständigen Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse sind keine Betriebsausgaben.

👉 Die Zahlungen betreffen die Einkommensverwendung und nicht die Einkommenserzielung.

👉 Auch Rückstellungen oder Verbindlichkeiten hierfür können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat große Bedeutung für:

  • selbständige Unternehmer,
  • Freiberufler,
  • Insolvenzverwalter,
  • Steuerberater,
  • Rechtsanwälte
    und
  • Wirtschaftsprüfer.

Der BFH stellt klar,
dass insolvenzrechtlich veranlasste Zahlungen grundsätzlich außerhalb der betrieblichen Gewinnermittlung liegen.

Damit wird die Trennung zwischen:

  • Einkommenserzielung
    und
  • Einkommensverwendung

erneut hervorgehoben.

👉 Besonders examensrelevant ist die Abgrenzung zwischen:

  • betrieblich veranlassten Aufwendungen
    und
  • privater bzw. einkommensverwendender Sphäre.

👉 Prüfungsrelevant sind insbesondere:

  • Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG),
  • Veranlassungsprinzip,
  • Insolvenzrechtliche Besonderheiten,
  • Einkommensverwendung,
  • Gewinnermittlung bei Freiberuflern,
  • Rückstellungen und Verbindlichkeiten.

👉 Besonders klausurtypisch:

Der BFH stellt auf das:

„auslösende Moment“

der Zahlung ab.

Entscheidend ist,
ob die Ursache in der Einkünfteerzielung oder in der Einkommensverwendung liegt.

👉 Wichtig für Klausuren:

Nicht jede Zahlung,
die wirtschaftlich mit einer beruflichen Tätigkeit zusammenhängt,
ist automatisch betrieblich veranlasst.

👉 Ebenfalls examensrelevant:

Das Urteil eignet sich hervorragend zur Prüfung der Abgrenzung zwischen:

  • Betriebsausgaben,
  • Sonderausgaben,
  • privaten Aufwendungen
    und
  • insolvenzbedingten Belastungen.

👉 Typische Klausurfrage:

Sind Zahlungen eines selbständigen Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse betrieblich veranlasst?

👉 Besonders wichtig:

Der BFH betont,
dass insolvenzrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich keinen betrieblichen Aufwand begründen.

👉 Merksatz:

Zahlungen an die Insolvenzmasse dienen der Einkommensverwendung und sind daher keine Betriebsausgaben.

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