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  6. Jahrgang 2026

Verwaltungsrecht 2 C 11.25 - Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten auch für Beliehene

  • sophme
  • 11. Mai 2026 um 13:41
  • 101 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • § 55d VwGO, wonach u. a. "Behörden" den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

    Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nicht gelte; der Begriff der "Behörde" in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen, nicht aber im funktionellen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Disziplinarklage als unzulässig abgewiesen. Die Disziplinarklage ist nicht wirksam erhoben, weil die Formvorschrift des § 55d VwGO nicht beachtet worden ist, die u. a. "Behörden" zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit verpflichtet. Zwar ist die Deutsche Bank AG als juristische Person des Privatrechts, die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten im Auftrag des Bundes als Beliehene ausübt, keine Behörde im organisatorischen Sinn. § 55d VwGO erfasst aber auch Behörden im funktionellen Sinn. Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der Bestimmung in Verbindung mit der Gesetzeshistorie. Der Gesetzgeber knüpfte bei Einführung der Bestimmung im Jahr 2013 an das kurz zuvor beschlossene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) an, für das er den weiten, funktionellen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde gelegt hatte. Hieraus wird deutlich, dass die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichte an diejenigen für die Verwaltung anschließen sollten. Außerdem ist die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr die prozessuale Kehrseite der materiellen Inanspruchnahme von Hoheitsbefugnissen: Wer als Beliehener sich der Formen und des Verfahrens der Verwaltung bedient und vor den Verwaltungsgerichten klagt und verklagt wird, soll auch den für Behörden geltenden Regeln für den Verkehr mit den Verwaltungsgerichten unterliegen.

    Das Urteil steht einer erneuten Erhebung der Disziplinarklage - unter Beachtung des § 55d VwGO - nicht entgegen.


    BVerwG 2 C 11.25 - Urteil vom 23. April 2026 - BVerwG PM 26/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    VG Berlin, VG 85 K 1/23 OB - Urteil vom 20. Juni 2024 -

    OVG Berlin-Brandenburg, OVG 82 D 2/24 - Urteil vom 27. März 2025 -

    • Gerichte
    • BVerwG
    • elektronischer
    • Rechtsverkehr
    • Pflicht
    • Disziplinarverfahren
    • EGovG
    • Beliehene
    • § 55d VwGO

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO auch für Beliehene gilt, sofern diese Behördenfunktionen wahrnehmen.

Im konkreten Fall hatte die Deutsche Bank AG als beliehenes Unternehmen in einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin die Disziplinarklage noch per Briefpost beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Vorinstanzen hielten dies für zulässig, weil die Deutsche Bank AG keine Behörde im organisatorischen Sinn sei.

Das BVerwG widersprach.

Der Behördenbegriff des § 55d VwGO erfasse nicht nur klassische Behörden im organisatorischen Sinn, sondern auch funktionelle Behörden. Dazu zählen Beliehene, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Die Deutsche Bank AG übte hier Dienstherrnbefugnisse im Auftrag des Bundes aus und handelte damit funktionell als Behörde.

Folge:
Die Disziplinarklage hätte zwingend elektronisch eingereicht werden müssen.

Da dies nicht geschah, war die Klage unwirksam erhoben und damit unzulässig.

Das Gericht betont zugleich:
Die Entscheidung hindert die erneute Klageerhebung unter Beachtung der elektronischen Formvorgaben nicht.

Die Entscheidung ist besonders relevant im Verwaltungsprozessrecht, Beamtenrecht und Verwaltungsorganisationsrecht:

§ 55d VwGO – Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Zentral:
Behörden müssen Schriftsätze elektronisch einreichen

Examensklassiker:
Folgen eines Verstoßes gegen Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr

Behördenbegriff

Besonders klausurrelevant:
organisatorischer vs. funktioneller Behördenbegriff

Das BVerwG:
§ 55d VwGO verwendet den funktionellen Behördenbegriff

Beliehene

Dogmatisch zentral:
Beliehene bleiben Privatrechtssubjekte,
nehmen aber Hoheitsaufgaben im eigenen Namen wahr

Hier:
Deutsche Bank AG als beliehenes Postnachfolgeunternehmen

Funktionale Behördeneigenschaft

Wichtig:
Entscheidend ist nicht die Organisationsform,
sondern die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

Elektronischer Rechtsverkehr

Sehr prüfungsrelevant:
Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs

Verstoß führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung

Prozessuale Formwirksamkeit

Klassischer Klausurpunkt:
Wann ist eine Klage ordnungsgemäß erhoben?

Hier:
fehlende elektronische Einreichung → Unzulässigkeit der Disziplinarklage

Disziplinarverfahren

Interessante Zusatzproblematik:
Besonderheiten beamtenrechtlicher Disziplinarklagen

Zusammenhang mit dem E-Government-Gesetz

Wichtig:
Das Gericht stützt seine Auslegung auf:

  • Gesetzeshistorie
  • Sinn und Zweck
  • Einheitlichkeit von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren

Hoheitsgewalt und Verfahrenspflichten

Dogmatisch besonders interessant:
Wer hoheitliche Befugnisse wahrnimmt,
muss auch die besonderen verfahrensrechtlichen Pflichten der Verwaltung beachten

Auslegung prozessualer Vorschriften

Examensrelevant:
methodische Argumentation:

  • Wortlaut
  • Systematik
  • Historie
  • Telos

Typische Klausurprobleme

  • § 55d VwGO
  • elektronischer Rechtsverkehr
  • Behördenbegriff
  • Beliehene
  • Formwirksamkeit von Klagen
  • Unzulässigkeit wegen Formverstoßes
  • funktionale Verwaltungsträgerschaft

Prüfungssystematik

  • Anwendbarkeit des § 55d VwGO?
  • Behörde i.S.d. Vorschrift?
  • organisatorischer oder funktioneller Behördenbegriff?
  • ordnungsgemäße elektronische Übermittlung?
  • Heilung möglich?
  • Zulässigkeit der Klage?

Take-away für Klausuren

👉 § 55d VwGO gilt auch für Beliehene, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
👉 Maßgeblich ist der funktionelle Behördenbegriff.
👉 Verstöße gegen die Pflicht zur elektronischen Einreichung können zur Unzulässigkeit der Klage führen.

Die Entscheidung eignet sich hervorragend für Examensklausuren zur Verbindung von Verwaltungsprozessrecht, E-Government und Beleihungsdogmatik.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 2 A 8.25 - Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 3 C 2.25 - Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb verstoßen gegen das Tierschutzgesetz
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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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