Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Wird ein Antrag gestellt, um laufende Zahlungen (z. B. Unterhalt) herabzusetzen, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung vorläufig stoppen, bis über den Antrag entschieden ist. Das gilt auch, wenn zunächst nur Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde.
Der Beschluss über die vorläufige Einstellung kann nicht angefochten werden.
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Praxis-Beispiel: Ein Unterhaltspflichtiger kann den festgelegten Unterhalt wegen eines starken Einkommensverlustes nicht mehr zahlen und beantragt eine Herabsetzung des Unterhalts. Damit bis zur Entscheidung keine Pfändung erfolgt, kann das Gericht die Vollstreckung vorübergehend aussetzen.