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§ 28 IfSG

  • Weitergeleitet von „28 Abs. 1 Satz 1 IfSG“
  • sophme
  • 29. März 2026 um 18:05
  • 22. April 2026 um 12:14
  • 404 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schutzmaßnahmen

    (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a IfSG, 28b IfSG und 29 IfSG bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (des Grundgesetzes)), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (des Grundgesetzes)), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG (des Grundgesetzes)), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG (des Grundgesetzes)) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG (des Grundgesetzes)) werden insoweit eingeschränkt.

    (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

    (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8 IfSG, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend.

    • Schutzmaßnahmen
    • § 28 IfSG
    • Infektionsschutzgesetz
    • übertragbare Krankheit
    • Bekämpfung

Schutzmaßnahmen

(1) Wenn eine ansteckende Krankheit festgestellt wird oder der Verdacht besteht, muss die zuständige Behörde notwendige Maßnahmen treffen, um die Verbreitung zu verhindern. Dazu gehören z. B.:

• Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z. B. Quarantäne)
• Betretungsverbote für bestimmte Orte
• Beschränkung oder Verbot von Veranstaltungen
• Schließung von Einrichtungen (z. B. Schulen, Bäder)

Eine Behandlung darf nicht angeordnet werden. Dabei können Grundrechte eingeschränkt werden, etwa:

• körperliche Unversehrtheit
• persönliche Freiheit
• Versammlungsfreiheit
• Freizügigkeit
• Unverletzlichkeit der Wohnung

(2) Bei Masern in Gemeinschaftseinrichtungen kann Personen ohne Impf- oder Immunitätsnachweis der Zutritt oder Aufenthalt untersagt werden, bis keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(3) Für die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen gelten ergänzende gesetzliche Vorschriften.

_______________________________

Praxis-Beispiel: Bei einem Masernausbruch in einer Schule dürfen ungeimpfte Kinder vorübergehend nicht am Unterricht teilnehmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

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