Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 GewSchG und 2 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes) sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. Für den bestätigten Vergleich nach § 214a FamFG gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Mitteilung von Entscheidungen
Das Gericht informiert unverzüglich die Polizei und andere zuständige Behörden, wenn es Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz erlässt, ändert oder aufhebt. Das gilt jedoch nur, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen dagegen sprechen.
Die Beteiligten sollen darüber informiert werden, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist. Gleiches gilt auch für gerichtlich bestätigte Vergleiche.
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Praxis-Beispiel: Ein Gericht erlässt ein Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Polizei wird sofort darüber informiert, damit sie die Einhaltung überwachen kann. Gleichzeitig werden die beteiligten Personen darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Information weitergegeben wurde.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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