Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Abs. 1 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes), hätte anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Bestätigung des Vergleichs
Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Abs. 1 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes), hätte anordnen können. Wenn sich die Beteiligten einigen (einen Vergleich schließen), muss das Gericht diese Einigung bestätigen – aber nur dann, wenn es eine solche Regelung auch selbst nach § 1 Abs. 1 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes) bzw. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG (des Gewaltschutzgesetzes) hätte treffen dürfen.
Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Gegen diese Bestätigung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
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Praxis-Beispiel: Zwei Beteiligte einigen sich vor Gericht darauf, dass eine Person sich der anderen nicht mehr nähern darf. Da das Gericht eine solche Maßnahme auch selbst anordnen könnte, bestätigt es die Vereinbarung. Diese Bestätigung kann anschließend nicht mehr angefochten werden.
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