Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG und § 98 UrhG auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Fassung ab 01. Sept 2008
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Fassung bis einschl 31. Aug 2008
§ 99 UrhG Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen
Die Bestimmungen des § 98 UrhG sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.