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§ 195 FamFG

  • Weitergeleitet von „195 FamFG“
  • klaus25
  • 12. März 2026 um 13:39
  • 218 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anhörung des Landesjugendamts

    (1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AdVermiG (des Adoptionsvermittlungsgesetzes) hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 FamFG Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 FamFG eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

    (2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.

    • Anhörung
    • Adoption
    • Landesjugendamt
    • Familienverfahrensgesetz
    • Familiensachen
    • Adoptionssachen
    • § 195 FamFG

Anhörung des Landesjugendamts

(1) In bestimmten Adoptionsverfahren muss das Gericht zusätzlich das Landesjugendamt anhören. Das gilt insbesondere in den Fällen, die im Adoptionsvermittlungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AdVermiG) geregelt sind. In diesen Fällen wird die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts beteiligt, in deren Zuständigkeitsbereich die annehmenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wenn eine solche zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt war, wird stattdessen das Landesjugendamt angehört, in dessen Bereich das zuständige Jugendamt liegt. Dieses Jugendamt hat zuvor entweder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten oder bereits eine fachliche Äußerung im Verfahren abgegeben.

(2) Das Gericht muss dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitteilen, bei denen es zuvor angehört wurde. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann das Landesjugendamt Beschwerde einlegen.

_________________________

Praxis-Beispiel: Ein Ehepaar möchte ein Kind adoptieren, und der Fall fällt unter die besonderen Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Das Gericht hört deshalb neben dem Jugendamt auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts an. Nachdem das Gericht über die Adoption entschieden hat, erhält das Landesjugendamt eine Mitteilung über die Entscheidung und kann bei Bedenken Beschwerde einlegen.

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