(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2009
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Fassung bis einschl 31. Dez 2008
§ 2277 BGB Besondere amtliche Verwahrung
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.