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  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2026

Steuerrecht I R 4/23 - Pensionszusagen an Gesellschafter

  • klaus25
  • 3. März 2026 um 10:50
  • 33 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein?

    Mit Urteil vom 17.12.2025 - I R 4/23 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen zugunsten zweier bei einer GmbH angestellten Gesellschafter entschieden. Es ging es um die Frage, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % per annum zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 % p.a. Das Finanzamt sah deshalb den den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligten Zinssatz als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % per annum beträgt.

    Der BFH ist dem nicht gefolgt. Zwar geht auch er davon aus, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird. Jedoch sind nach Darstellung des BFH grundsätzlich auch auf diese Weise "mischfinanzierte" Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie zum Beispiel die Zurverfügungstellung eines PKW auch für die private Nutzung. Da das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) die Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend geprüft hatte, hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

    Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen die Gesamtausstattung der begünstigten Personen im Blick behalten und sicherstellen müssen, dass diese angemessen ist.

    Bitte beachten Sie auch die zwei weiteren zeitgleich veröffentlichten BFH-Urteile zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen Rs. I R 50/22 –V-- und Rs. I R 48/22 -NV-).

    BFH-Urteil vom 17.12.2025 - I R 4/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 08/2026

    LogIn zum Volltext

    • BFH
    • Gesellschafter
    • Entgeltumwandlung
    • Zinssatz
    • Pensionszusagen

Eine GmbH hatte zwei angestellten Gesellschaftern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt.

Die Besonderheit:

Die Betriebsrente wurde über Entgeltumwandlung finanziert.
Die Gesellschafter verzichteten auf Teile ihres Gehalts (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), um einen Kapitalstock aufzubauen.

Diesen Kapitalstock sollte die GmbH mit 6 % pro Jahr verzinsen.

Ein fremder Arbeitnehmer erhielt dagegen für seine arbeitgeberfinanzierte Zusage nur 3 % Verzinsung.


Das Problem

Das Finanzamt meinte:

6 % seien zu hoch.
Der überhöhte Zinssatz stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar.

Folge:
Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sollten steuerlich nicht anerkannt werden, soweit sie auf einer Verzinsung von mehr als 3 % beruhen.


Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzamt.

1️⃣ Ein über dem Marktzins liegender Zinssatz ist nicht automatisch unzulässig

Zwar gilt:

Wenn der Arbeitgeber einen Zinssatz zusagt, der deutlich über einem risikoarmen Marktzins liegt,
ist die Zusage nicht mehr rein arbeitnehmerfinanziert –
sondern zumindest teilweise arbeitgeberfinanziert („mischfinanziert“).

Aber:

👉 Das führt nicht automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.


2️⃣ Entscheidend ist die Gesamtausstattung

Maßgeblich ist, ob die Gesamtausstattung der Gesellschafter-Arbeitnehmer angemessen ist.

Zur Gesamtausstattung gehören:

  • laufender Arbeitslohn
  • Pensionsanwartschaften
  • sonstige Vorteile (z. B. Dienstwagen zur privaten Nutzung)

Wenn das Gesamtpaket angemessen ist,
kann auch eine höher verzinste Entgeltumwandlungszusage steuerlich anerkannt werden.


Was passierte im konkreten Fall?

Das Finanzgericht hatte die Angemessenheit der Gesamtausstattung nicht ausreichend geprüft.

Deshalb:

👉 Der BFH hob das Urteil auf
👉 und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.


Kernaussage des Urteils

Ein Zinssatz von 6 % bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage ist nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidend ist die Angemessenheit der gesamten Vergütung.


Bedeutung für die Praxis

Für GmbHs und Berater wichtig:

  • Ein höherer Zinssatz ist nicht per se schädlich.
  • Es muss jedoch stets die Gesamtvergütung fremdüblich und angemessen sein.
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist besondere Sorgfalt geboten.
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff I R 50/22 - Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
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