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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2026

Steuerrecht X R 7/23 - Verspätungszuschlag und Corona-Krise

  • klaus25
  • 2. März 2026 um 12:58
  • 2. März 2026 um 12:59
  • 31 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht.

    Da der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das FA ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ Corona Steuern des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (FAQ Corona) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i.S.d. § 152 Abs. 3 AO (der Abgabenordnung) vor.

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 30.07.2025 - X R 7/23 klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den FAQ Corona ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die FAQ Corona entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem FA noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde. Es konnte offenbleiben, ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.

    BFH-Urteil vom 30.07.2025 - X R 7/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 05/2026

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Corona
    • Vertrauensschutz
    • Verspätungszuschlag

Wegen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Abgabefristen für Steuererklärungen 2019 verlängert.

Aber:
Wer auch diese verlängerten Fristen versäumte, musste grundsätzlich einen Verspätungszuschlag zahlen.

Im Streitfall hatte ein steuerlich beratener Unternehmer seine Gewerbesteuererklärung 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben – also deutlich nach Ablauf der verlängerten Frist.

Das Finanzamt setzte deshalb einen Verspätungszuschlag für vier angefangene Monate fest.


Argumente des Klägers

Der Kläger meinte:

  • Das Finanzamt hätte Ermessen ausüben müssen.
  • Laut den „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums sei die Festsetzung nicht zwingend gewesen.
  • Außerdem liege eine Fristverlängerung durch die Finanzbehörde im Sinne der Abgabenordnung (§ 152 Abs. 3 AO) vor.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der BFH hat klar entschieden:

1️⃣ Die Fristverlängerung beruhte auf einem Gesetz

Die verlängerten Abgabefristen wurden durch Gesetz eingeführt – nicht durch eine Entscheidung der Finanzverwaltung.

Das ist entscheidend.

Denn:
Wird eine gesetzliche Frist überschritten, muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Ein Ermessen besteht dann nicht.


2️⃣ Die „FAQ Corona“ helfen nicht weiter

Die FAQ:

  • sind keine Rechtsnormen,
  • binden das Finanzamt nicht unmittelbar,
  • begründen keine automatische Ermessensentscheidung.

Selbst ein möglicher Vertrauensschutz half hier nicht,
weil die vom Kläger zitierte FAQ-Fassung erst Monate nach Ablauf der Frist veröffentlicht wurde.


Ergebnis

Der Verspätungszuschlag war rechtmäßig.
Das Finanzamt hatte kein Ermessen, sondern musste den Zuschlag festsetzen.


Kernaussage des Urteils

👉 Werden gesetzlich verlängerte Steuerfristen trotzdem versäumt,
ist der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen.

👉 Verwaltungsverlautbarungen wie FAQ ändern daran nichts.


Bedeutung für die Praxis

  • Corona-Fristverlängerungen waren gesetzlich geregelt.
  • Wer auch diese Fristen verpasst hat, kann sich grundsätzlich nicht auf Kulanz berufen.
  • Informelle Hinweise des BMF ersetzen keine gesetzliche Regelung.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff VI R 4/23 - Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar
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