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  5. Jahrgang 2026

Steuerrecht IV R 14/23 - Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG

  • klaus25
  • 2. März 2026 um 12:45
  • 32 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b EStG (des Einkommensteuergesetzes) setzt die Passivität des Investors voraus.

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23 entschieden.

    Verluste aus Steuerstundungsmodellen können gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt verrechnet werden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle – d.h. demselben Steuerstundungsmodell - erzielt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung eines Steuerstundungsmodells ist unter anderem, dass „dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen“. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.

    Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ebenso wie ihre nachfolgende Klage ohne Erfolg.

    Dies sah der BFH anders. Zwar hat sich die Beigeladene auch nach Auffassung des BFH an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso hat der BFH bestätigt, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines IAB resultiert. Klargestellt hat der BFH zudem, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.

    Da das FG jedoch nicht aufgeklärt hat, ob das Konzept – wie von der Klägerin behauptet – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist, hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie – entgegen der Auffassung des FG – nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. Eine solche Sichtweise widerspricht dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach Auffassung des BFH auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.

    BFH-Urteil vom 02.10.2025 - IV R 14/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 03/2026

    LogIn zum Volltext

    • BFH
    • Verlustverrechnung
    • Beschränkungen
    • Steuerstundung
    • Steuerstundungsmodell
    • Passivität
    • Investor
    • § 15b EStG

Es ging um die Frage, wann die strengen Verlustverrechnungsregeln für sog. Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) greifen.

Solche Modelle versprechen Anlegern oft hohe steuerliche Verluste am Anfang, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Das Gesetz schiebt dem aber einen Riegel vor: Verluste aus solchen Modellen dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern nur mit späteren Gewinnen aus demselben Modell.


Der entscheidende Punkt: „Passivität“ des Investors

Nach dem Gesetz liegt ein Steuerstundungsmodell vor, wenn dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten wird, anfangs steuerliche Verluste zu erzielen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt:

➡️ Das Konzept muss von einer anderen Person erstellt worden sein.
➡️ Typisch ist also ein passiver Anleger, der sich einem fertigen Modell anschließt.

Wer dagegen selbst maßgeblich an der Entwicklung des Konzepts beteiligt ist, ist nicht einfach „passiver Investor“.


Der konkrete Fall

  • Eine GmbH & Co. KG sollte Windkraftanlagen betreiben.
  • Es wurde ein Anlegerprospekt erstellt, der für die Anfangsjahre steuerliche Verluste versprach.
  • Gründungsgesellschafterin war eine andere Kommanditgesellschaft.
  • Später traten weitere Anleger bei.
  • Ein großer Teil des Anfangsverlusts entstand durch einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG).

Das Finanzamt behandelte den Verlust als solchen aus einem Steuerstundungsmodell – also nur eingeschränkt verrechenbar.


Was hat der BFH entschieden?

Der BFH stellt klar:

  1. ✅ Auch ein Gründungsgesellschafter kann grundsätzlich unter § 15b EStG fallen.
  2. ✅ Die Beschränkung gilt auch, wenn der Verlust aus einem Investitionsabzugsbetrag stammt.
  3. ❗ Entscheidend ist aber, ob der Gesellschafter bei der Entwicklung des Konzepts passiv war.

Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend geprüft,
ob die Gründungsgesellschafterin das Konzept möglicherweise selbst wesentlich mitentwickelt hat.

Wenn sie das getan hat, wäre sie kein passiver Anleger –
und dann könnte § 15b EStG nicht greifen.


Wichtige Klarstellung des BFH

Besonders wichtig:

Zitat

Auch wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen beteiligt wie spätere Anleger,
bleibt entscheidend, ob er das Modell selbst mitgestaltet hat.

Man wird also nicht automatisch zum „passiven Anleger“, nur weil man formell dieselben Vertragsbedingungen hat.


Ergebnis

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Das Finanzgericht muss nun klären:

👉 War die Gründungsgesellschafterin bei der Entwicklung des Modells maßgeblich beteiligt?
Oder war sie tatsächlich nur passiver Teilnehmer?


Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stellt klar:

  • § 15b EStG setzt Passivität voraus.
  • Wer ein Modell selbst entwickelt oder wesentlich mitgestaltet, fällt nicht ohne Weiteres unter die strengen Verlustverrechnungsbeschränkungen.
  • Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse – nicht nur die formale Stellung als Gesellschafter.
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