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§ 155 FamFG

  • Weitergeleitet von „155 Abs. 2 FamFG“
  • klaus25
  • 1. März 2026 um 20:07
  • 1. März 2026 um 20:29
  • 338 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot

    (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

    (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

    (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

    (4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

    • Kinder
    • Familienverfahrensgesetz
    • Familiensachen
    • Kindschaftssachen
    • Vorrangsgebot
    • Beschleunigungsgebot
    • § 155 FamFG

Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls müssen vorrangig und besonders zügig durchgeführt werden. Diese Verfahren haben also Vorrang vor anderen Verfahren und sollen schnell bearbeitet werden.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 muss das Gericht die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin persönlich besprechen. Dieser Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. In diesem Termin muss das Gericht auch das Jugendamt anhören. Eine Verschiebung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen erlaubt. Der Grund für die Verschiebung muss nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

(3) Das Gericht soll anordnen, dass die beteiligten Personen, die verfahrensfähig sind, persönlich zu dem Termin erscheinen.

(4) Setzt das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 aus, um eine Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren zur Konfliktlösung zu ermöglichen, soll es das gerichtliche Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder aufnehmen, wenn die Beteiligten keine Einigung erzielt haben.

________________________

Praxis-Beispiel: Eltern streiten darüber, bei wem ihr Kind leben soll. Weil es um den Aufenthalt des Kindes geht, behandelt das Gericht das Verfahren besonders schnell. Innerhalb eines Monats findet ein Termin statt, zu dem auch das Jugendamt angehört wird. Die Eltern müssen in der Regel persönlich erscheinen. Versuchen sie zunächst eine Mediation und erzielen dort keine Einigung, nimmt das Gericht das Verfahren nach etwa drei Monaten wieder auf.

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