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§ 153 MarkenG

  • sophme
  • 18. Februar 2026 um 02:48
  • 163 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen

    (1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.

    (2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist § 21 MarkenG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

    • Markenrecht
    • Schranken
    • Übergangsvorschrift
    • Markenrechtsverletzung
    • Verletzungsansprüche
    • § 153 MarkenG

Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen

(1) Wenn der Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nach dem damals geltenden Recht keine Ansprüche gegen die Benutzung eines bestimmten Zeichens hatte, kann er auch nach dem heutigen Markengesetz nicht gegen die weitere Nutzung dieses Zeichens vorgehen.

Mit anderen Worten: War die Benutzung früher erlaubt oder zumindest nicht angreifbar, bleibt sie auch weiterhin zulässig.

(2) Für Ansprüche des Inhabers einer solchen älteren Marke oder geschäftlichen Bezeichnung gilt § 21 MarkenG mit der Besonderheit, dass die dort vorgesehene Frist von fünf Jahren am 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

__________________

Beispiel: Zwei Unternehmen verwendeten bereits vor 1995 ähnliche Kennzeichen. Nach dem damals geltenden Recht konnte der Inhaber der älteren Marke die Nutzung des anderen Zeichens nicht untersagen. Auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes kann er deshalb nicht gegen die fortgesetzte Nutzung vorgehen.

Zudem beginnt die Fünfjahresfrist nach § 21 MarkenG in solchen Fällen erst am 1. Januar 1995 zu laufen.

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