(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 MarkenG auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 MarkenG ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1 MarkenG) tritt die Verweigerung des Schutzes.