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§ 106d MarkenG

  • Weitergeleitet von „106d MarkenG“
  • sophme
  • 8. Februar 2026 um 19:04
  • 163 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Gewährleistungsmarkensatzung

    (1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein.

    (2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:

    1. Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
    2. eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst,
    3. eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
    4. die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll,
    5. Angaben darüber, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden,
    6. die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen,
    7. Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen,
    8. Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat,
    9. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke.

    (3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen.

    (4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.

    • Markenrecht
    • Satzung
    • Gewährleistungsmarke
    • § 106d MarkenG
    • Markensatzung

Gewährleistungsmarkensatzung

(1) Der Anmeldung einer Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt werden.

(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Namen des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
  • eine Erklärung des Inhabers, dass er selbst keine Waren oder Dienstleistungen anbietet, für die die Gewährleistung gilt,
  • eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
  • die Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird,
  • welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen durch die Gewährleistung abgesichert sind,
  • die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere auch mögliche Sanktionen bei Verstößen,
  • wer die Gewährleistungsmarke benutzen darf,
  • wie der Inhaber überprüft, ob die gewährleisteten Eigenschaften eingehalten werden, und wie er die Nutzung der Marke überwacht, sowie
  • die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei Verletzungen der Gewährleistungsmarke.

(3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird in das Register eingetragen.

(4) Die Gewährleistungsmarkensatzung ist für jede Person öffentlich einsehbar.

________________________

Beispiel: In der Satzung einer Gewährleistungsmarke ist festgelegt, welche Qualitätskriterien Produkte erfüllen müssen und wie deren Einhaltung kontrolliert wird.

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